Hypies Satire
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Die Erfahrungsteuer veröffentlicht im BStBl 2000 I/345 vom 20.01.2000 |
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Das Steuerrecht wird transparenter, die Bundesregierung führte am 01.01.2000 die Erfahrungsteuer ein, die jene betrifft, die unverhältnismäßig viel Erfahrungen sammeln konnten und dadurch der Verpflichtung zur Abführung dieser neuen Abgabe unterliegen. Die gesellschaftspolitische Aufgabe der Reduzierung von Ansprüchen wird somit sinnvoll mit der Erhebung weiterer kreativer Steuerformen kombiniert. Nutznießer werden alle Steuerpflichtigen sein, die eher bescheidene Erfahrungen (oder ausreichend negative Erfahrungen) vorweisen können und trotz grundsätzlicher Steuerpflicht im Rahmen der Besteuerung als Steuersubjekte unbelastet bleiben. Da der Grundsatz der Gleichmäßigkeit gewahrt bleibt, konnte dieses Gesetz ohne jede Gegenstimme vom Bundestag verabschiedet werden. Eine Lesung des Gesetzes erfolgte unter geistiger Abwesenheit des Großteils der Volksvertreter. Hier nun der Teil des Gesetzes, der uns alle am meisten interessiert (nur für Leute mit starken Nerven). |
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§ 2 (3) Der Ansatz der Erfahrungen bei der Besteuerung 1 Die Summe der Erfahrungen,
vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist
der Gesamtbetrag der Erfahrungen. 2 Bei der Ermittlung der Summe der
Erfahrungen sind zunächst jeweils die Summen der Erfahrungen aus jeder
Erfahrungsart, dann die Summe der positiven Erfahrungen zu
ermitteln. 3 Die Summe der positiven
Erfahrungen ist, soweit sie den Betrag von 100.000 Erinnerungen
übersteigt, durch negative Summen der Erfahrungen aus anderen Erfahrungsarten
nur bis zur Hälfte zu mindern. 4 Die Minderung ist in dem
Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Erfahrungen aus
verschiedenen Erfahrungsarten zur Summe der positiven Erfahrungen stehen.
5 Übersteigt die Summe der
negativen Erfahrungen den nach Satz 3
ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Erfahrungen aus
verschiedenen Erfahrungsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in
dem sie zur Summe der negativen Erfahrungen stehen. 6 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26
, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen
2 bis 5 ausgeglichene negative Erfahrungen des einen Ehegatten
dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können
negative Erfahrungen des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger
als 100.000 Erinnerungen ausgeglichen werden, sind die positiven
Erfahrungen des einen Ehegatten über die Sätze 2
bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von
100.000 Erinnerungen durch die noch nicht ausgeglichenen negativen
Erfahrungen dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der
Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3
bis 6 den Betrag von 200.000 Erinnerungen zuzüglich der Hälfte des den
Betrag von 200.000 Erinnerungen übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe
der positiven Erfahrungen beider Ehegatten nicht übersteigt. 7 Können negative Erfahrungen des
einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger
als 100.000 Erinnerungen ausgeglichen werden, sind die positiven
Erfahrungen des anderen Ehegatten über die Sätze
2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von
100.000 Erinnerungen durch die noch nicht ausgeglichenen negativen
Erfahrungen des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der
Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3
bis 7 den Betrag von 200.000 Erinnerungen zuzüglich der Hälfte des den
Betrag von 200.000 Erinnerungen übersteigenden Teils der zusammengefaßten
Summe der positiven Erfahrungen beider Ehegatten nicht übersteigt. 8 Die Sätze 4 und 5 gelten
entsprechend. [Deutsche Steuergesetze
1999/Erfahrungsteuergesetz] Zur Anwendung: Da diese Regelung aus Zeitgründen von den Gesetzgebern direkt aus dem Einkommensteuer-Gesetz (EStG) entnommen wurde, kann der geübte Leser das Wort "Erfahrung" mit "Einkünften", sowie das Wort "Erinnerungen" mit "Deutsche Mark" austauschen und so ein weiteres wertvolles Stück Gesetz zur Verfügung haben. Viel Spaß.
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Nachwort Und wozu nun diese
Übung? Wir sind auf diesen
Text (EStG) gestoßen und haben versucht, ihn Wort für Wort zu verstehen. Es
schien fast unmöglich, dies Nuss zu knacken und daher haben wir als
Verfremdung (neuer Ansatz) einfach zwei Worte ausgetauscht, damit
sich der Inhalt auf andere Art erschließen möge. Er hat sich aber auch dann
verweigert, weil dieser Text einfach "Scheiße" formuliert
wurde, um ein populäres Wort zu verwenden. So ist eine der
Hauptaussagen nur über den Umkehrschluß möglich, andere Aussagen sind ohne
kommentierende Literatur überhaupt nicht verständlich. Ein Text wie aus dem
Irrenhaus, ganz Deutschland bedient sich daher der Berechnungsbeispiele,
die schnell verteilt wurden und keiner schaut in das Gesetz. Vielleicht, dachten wir
uns, ist es ja auch für andere Menschen interessant, den höchsten Standard
der Wortkunst einer Gesellschaft mitzuverfolgen, der in einem wüsten
Gestammel von programmierter Sprache gipfelt, der sich dann Gesetz nennt. Aber Unverständnis
schützt bekanntlich nicht vor Besteuerung und in einer dekadenten
Gesellschaft, die Gesetze wie Quodlibets schreibt, sind alle Opfer, ob nun
mit oder ohne "Aufmerksamkeitsdefizit". Welche Art der Intelligenz ist hier am Wirken?
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