Ratschläge für Schüler die Randale lieben

 

Lieber Martin,

endlich komme ich dazu, Dir die versprochenen Zeilen zu schreiben. Wir hatten uns ja bereits über das Diszi-Management an unseren Schulen unterhalten. Dein Mathe-Lehrer, Oberstudienrat Felsenstein, hatte Michael, einem Deiner besten Kumpel, mit einem schriftlichen Verweis gedroht.

Michael hatte auf dem Schulhof einen Feuerwerkskörper gezündet und in eine Gruppe jüngerer Mitschülerinnen geworfen. Die Mädels hatten sich nicht nur sehr erschrocken, sondern einem von ihnen war Glut auf den Handrücken gefallen, und es hatten sich zwei Brandblasen gebildet. Michael, so hatte ich geraten, sollte sich entschuldigen und darauf hinweisen, daß er den Feuerwerkskörper zwar gezündet, nicht aber bewußt in irgendeine Richtung geworfen habe, er sei ihm in der Eile entglitten.

Michael hat keinen Verweis bekommen. Da meine Beratung so erfolgreich war, bittest Du mich nun, einige Tips und Tricks in Form eines Artikels für Eure Schülerzeitung zu schreiben. Nachdem Ihr in der letzten Ausgabe das Buch: "Schummeln, aber richtig! Ein Lehrbuch für den raffinierten Täuschungsversuch." (Dieses Buch existiert wirklich. Siehe Literaturverzeichnis!) vorgestellt habt, soll Euch nun ein versierter Insider über das Thema:
 

"Verstöße gegen die Schulordnung. Handlungsanweisungen zur Vermeidung jeglicher Konsequenzen."

 

Tips geben. Ich komme Deiner Bitte gerne nach. Ja, ich muß gestehen, ich rechne es mir sogar als Ehre an, daß ich Schülern helfen darf, die sich im Gestrüpp autoritärer Disziplinierungsparagraphen, die doch nichts anderes als das Substrat staatlichen Machtmißbrauchs darstellen, zu verfangen drohen und daß ich somit einen kleinen Beitrag zur immer wieder geforderten Humanisierung der Schule leisten kann.

Um es gleich vorweg zu sagen: wer es richtig anstellt, muß nichts befürchten! Radau und Randale können weitergehen. Unsere tüchtigen Landtagsabgeordneten haben ganze Arbeit geleistet. Die schulrechtlichen Bestimmungen, die sich um die Durchsetzung von Schulordnung drehen, sind so elegant an den wesentlichen Punkten vorbeiformuliert daß der von Euch geforderten Freiheit nichts im Wege steht. Wenn Ihr die folgenden Zeilen aufmerksam durcharbeitet, seid Ihr schulrechtlich so kompetent, daß die Androhung von Tadel oder Ausschluß Euch absolut cool läßt. Hier nun mein kleiner Ratgeber.

Zunächst die Fakten des entscheidenden Paragraphen unseres Schulgesetzes. Er trägt die Nr. 45. Merkt Euch diese Zahl ! Denn auf sie kommt es an. Unter der Überschrift "Maßnahmen bei Erziehungskonflikten" bestimmt er, wie die Schule ihr Diszi-Management zu gestalten hat. Zuallererst wird darauf hingewiesen, - und das ist für Euch von größter Wichtigkeit -, daß die Schule gar nicht mit Ordnungsmaßnahmen arbeiten soll. Sie soll Euch "fördernd betreuen", "gemeinsame Absprachen treffen", und "erwünschtes Verhalten verstärken".

Sodann darf sie "ermahnen" und "mißbilligen". Die Mißbilligung darf auch schriftlich geschehen. "Alte Kamellen", sagt Ihr. "Gardinenpredigten hat es schon immer gegeben. Hier rein, da raus! Dieses pädagogische Gelaber ist völlig uninteressant." Mit diesem Einwand habt Ihr natürlich vollkommen recht. Aber andererseits ist es nicht ganz unbedeutend, daß pädagogisches Handeln an erster Stelle ins Gesetz geschrieben wird. Falls Euch ein Lehrer mit einer echten Ordnungsmaßnahme droht, könnt Ihr doch dezent darauf hinweisen, daß die pädagogischen Mittel noch nicht ausgeschöpft wurden. Und im Falle eines Widerspruchverfahrens kann es Wunder wirken, den Lehrkräften versäumte pädagogische Aktivitäten vorzuwerfen.

Über die Wirksamkeit pädagogischer Maßnahmen muß ich Euch keinen Vortrag halten. Da wißt Ihr besser Bescheid als ich. Ich will daher Eure Aufmerksamkeit lieber auf den folgenden Passus im Gesetz lenken. Da heißt es, daß versäumter Unterricht nachgeholt und Gegenstände weggenommen werden dürfen. Bevor Ihr Euch über diese beiden Punkte, welche in der Tat die kniffligsten im ganzen Paragraphen sind, aufregt: Ich werde natürlich Mittel und Wege aufzeigen, diese Punkte zu entschärfen. Um aber unseren Gedankengang nicht mit Tips und Tricks, die abseits des Paragraphen 45 liegen, in die Länge zu ziehen, möchte ich zunächst auf die wesentlichen, schulrechtlich bedeutsamen Maßnahmen zu sprechen kommen.

Man nennt sie Ordnungsmaßnahmen. In Wirklichkeit sind es natürlich Strafen. Ich zähle auf. Strafe Nr. 1: Schriftlicher Verweis ("Blauer Brief"). Strafe Nr. 2: Ausschluß von Schulveranstaltungen ("Du darfst nicht am Schulfest teilnehmen!"). Strafe Nr. 3: Parallelversetzung ("von der 8a in die 8c"). Strafe Nr. 4: Überweisung in eine andere Schule ("Von der Goethe-Schule in die Schiller-Schule".)

Ihr vermißt den Schulausschluß ("Eine Woche Extra-Ferien"), hatte doch Oberstudienrat Felsenstein damit gedroht. Nun, der Oberstudienrat ist - wie die Mehrzahl seiner Kollegen - schulrechtlich nicht auf der Höhe der Zeit. Den Rausschmiß gibt's nicht mehr in Schleswig-Holstein. Die Landtagsabgeordneten hielten diesen Passus offensichtlich für zu hart. Die Novellierung des Gesetzes brachte seine Streichung. Die Pfiffigen unter Euch haben es längst gemerkt: mit diesen Schulstrafen kann man leben. Ein Blauer Brief mehr oder weniger, Ihr pfeift drauf. Aufs Schulfest, von dem Ihr ausgeschlossen werden könntet, habt Ihr sowieso keine Lust. Versetzung in die Parallelklasse, so sagt Ihr, macht Euch nichts aus. Und die Verweisung von einer Schule in die andere? Nunja, das ist lästig. Aber Kopf und Kragen riskieren wir dabei auch nicht.

Meine lieben Freunde, Ihr habt ja vollkommen recht. Natürlich sind das harmlose Konsequenzen für Radau und Randale. Und natürlich bleibt es Euch anheim gestellt, den Bescheid über eine Ordnungsmaßnahme milde lächelnd in Empfang zu nehmen. Aber ich schreibe diesen Artikel ja gerade deswegen, um Euch auch von dem leisesten Makel einer Zurechtweisung oder eines Ordnungsrufs zu bewahren.

Gewiß, gewiß, die Maßnahmen sind läppisch. Aber dennoch, aber dennoch: jeder Blaue Brief, der Euch ins Haus geflattert kommt, ist einer zuviel ! In diesem Sinne bitte ich Euch, die Lektüre meines Artikels nicht schon an dieser Stelle abzubrechen. Und ich garantiere Euch, wer meinen Ratschlägen entsprechend handelt, wird niemals mehr Ärger mit dem Paragraphen 45 bekommen. Denn er steckt voller Teufel im Detail. Und über die will ich jetzt berichten. Reihenweise werdet Ihre Eure Lehrer zum Stolpern bringen, wenn Ihr Euch der Hilfe dieser Teufel bedient.

In deutschen Schulen, so muß zuallererst berichtet werden, darf man nicht einfach Schülern bzw. Eltern Briefe schreiben, die Fixierung negativen Verhaltens, also einen Verweis, beinhalten.

Es müssen nämlich laut Gesetz eine Menge Formalitäten eingehalten werden, bevor das Schriftstück auf die Reise gehen darf. Und hier gilt es, die Lehrer zu packen. Denn erstens kennen sich die meisten in den Formalitäten nicht aus, und zweitens fordert deren Beachtung einen Zeit- und Arbeitsaufwand, der in keinem Verhältnis zu seiner Wirkung steht.

Ja, meine lieben Freunde, das ist das Schöne am deutschen Schulrecht: der Paragraphen-Dschungel ist mittlerweile so dicht geworden, daß sich keiner mehr auskennt, und die Anwendung seiner Regeln (wenn man sie vollständig anwenden würde, Konjunktivus irrealis!) würde soviel Zeit erfordern, daß Unterricht kaum noch möglich wäre.

Aber ich will nicht abschweifen. Laßt uns auf Michaels Knallfrosch zurückkommen. Nehmen wir einmal an, Oberstudienrat Felsenstein hätte sich durchgesetzt. Michael bekommt einen schriftlichen Verweis. Gerade hält er den Brief in der Hand und liest: ". . erteilen wir hiermit laut § 45 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein einen schriftlichen Verweis."

Was ist zu tun? Ganz einfach. Wir bleiben ruhig und lesen noch einmal. Wir begeben uns auf die Suche nach Formfehlern. Und wir suchen Möglichkeiten zur Begründung eines Widerspruchs.

Zunächst gucken wir, ob das Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung aufweist. Da ein schriftlicher Verweis ein Verwaltungsakt ist, muß er diese Belehrung aufweisen. Fehlt sie, ist der Verweis nicht rechtskräftig.

Ich darf Euch die für Euch äußerst erfreuliche Mitteilung machen, daß in den meisten Schulen jene Floskel mit den Worten: "Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen..." fehlt. Ihr könnt dann im Sekretariat der Schule erscheinen und mit folgenden Sätzen auf die Tatsache hinweisen, daß der Verweis nicht rechtswirksam ist:

"Schönen Gruß von meinen Eltern. Auf meinem Verweis fehlt die Rechtsmittelbelehrung. Wir betrachten ihn als wirkungslos." Ein solches Auftreten wird gewaltigen Eindruck machen.

Apropos Widerspruch! Wenn das Studium des Blauen Briefes irgendeinen Hinweis ergibt, daß Fehler in der Datenaufnahme gemacht wurden, dann legt Ihr oder dann legen Eure Eltern eben wirklich Widerspruch ein.

Wenn Ihr zu faul seid, selbst zu schreiben, dann muß der Widerspruch auf dem Sekretariat der Schule aufgenommen werden. Welche Fehler können sich eingeschlichen haben? Nun, Ihr müßt prüfen, ob der Tatbestand eindeutig formuliert ist, ob das Datum und die Uhrzeit stimmen, ob die Beweislage einwandfrei ist.

Außerdem ist zu prüfen, ob vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme Eure Eltern und Ihr (jawohl, Ihr habt richtig gehört, Ihr!) "gehört" worden seid. Aus diesem Punkt kann man der Schule spielend einen Formfehler stricken. Ihr könnt nämlich darauf beharren, ganz förmlich vernommen zu werden. Auch das wird in den Schulen zumeist nicht beachtet.

Und schließlich könnt Ihr Euch im Falle eines Widerspruchs immer auf die Gummiformulierungen des § 45 verlassen. Da steht z.B., daß die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum Anlaß stehen muß. Hier komme ich auf die pädagogischen Maßnahmen zurück. Ich hoffe, daß Euch bei diesem Stichwort ein Licht aufgeht!

Ihr sagt ganz einfach, daß der Spielraum pädagogischer Aktivitäten nicht ausgeschöpft wurde und die Strafe in keinem begründbaren Verhältnis zur Tat steht.

Um bei unserem Beispiel zu bleiben: Michael und seine Eltern legen Widerspruch ein und argumentieren: "... daher meinen wir, daß dieser Verweis keine Verbindung zur Tat hat." Und schlauerweise fügen sie hinzu: "Wir bitten daher um eine pädagogische Auflage, die die Möglichkeit zur Entschuldigung beinhaltet." Mit Sicherheit wird man auf die Verhängung des Verweises verzichten.

Aber, meine lieben Freunde, ich bin noch nicht am Ende meiner Ausführungen. Und wir haben immer noch nicht alle Trümpfe ausgespielt. Nehmen wir einmal entgegen aller Wahrscheinlichkeit an, daß die Schule auf ihrer verhängten Ordnungsmaßnahme beharren will.

Dann kann sie Dir immer noch nicht einfach einen Brief schreiben, indem Dir die Ablehnung des Widerspruchs mitgeteilt wird. Nein, so einfach geht das nicht. Die Schule muß über den Widerspruch verhandeln. Und zwar auf der zuständigen Konferenz. Und jetzt wird die Sache für Schülerohren erst richtig erfreulich und spannend. Ich habe vergessen, Euch darauf hinzuweisen, daß Oberstudienrat Felsenstein nicht allein entscheiden konnte, ob Michael einen Verweis bekommt. Es mußte vorher die Klassenkonferenz tagen. Logisch, meine lieben Freunde, daß auch dann ein Formfehler vorliegt, wenn sie nicht ordnungsgemäß ein berufen worden ist.

In den meisten Schulen werden sie in irgendeiner Pause abgehalten. Das aber ist, wenn man's genau nimmt, nicht zulässig. Unter anderem deswegen, weil der Elternvertreter dann fehlt. Klarer Fall, daß Ihr Euch dann beschwert. Laßt die Lehrer mal schön nachmittags in der Schule antraben, um über den Staatsakt eines schriftlichen Verweises zu diskutieren. Aber es kommt noch schöner. Im Fall einer Verhandlung über einen Widerspruch nach § 45 muß eine Schulkonferenz tagen. Da müssen fast alle Lehrer der Schule antanzen, um über Euren Widerspruch zu diskutieren.

Ihr seht, worauf ich hinaus will. Man kann Lehrer und Schulleiter mit "Prozeduralien" zur Weißglut bringen. Sie müssen Michaels wegen Überstunden machen. 20 bis 30 Lehrer müssen nach vorhergehender Diskussion darüber abstimmen, ob man Michaels Knallfroschaktion mit einem Verweis belegen darf. Ziemlich pervers, nicht wahr! Einer von Euch frißt was aus. Und die Lehrer werden mit Überstunden bestraft. "Na", werdet Ihr sagen, "so bekloppt werden die doch nicht sein und wegen eines lächerlichen Verweises zwei Konferenzen abhalten." Eben!

Genau deswegen ist ja damit zu rechnen, daß sie dem Widerspruch unseres Freundes Michael stattgeben. Sie werfen ihn in den Papierkorb, und Michael hat gewonnen.

Ich denke, ich habe deutlich gemacht, daß Ihr Euch vor den vorgeschriebenen Ordnungsmaßnahmen nicht zu fürchten braucht. Vorsicht ist lediglich beim Eilentscheidungsrecht des Schulleiters geboten. Der Chef kann Dich nach Hause schicken, was kein von den zuständigen Gremien abzusegnender Verwaltungsakt ist. Er darf sofort handeln. Das hört sich gefährlich an. Ist es aber nicht. Denn er darf dies nur, wenn die "Aufrechterhaltung der Ordnung" in der Schule auf andere Weise nicht gewährleistet ist.

Und das muß er einem Delinquenten erst einmal beweisen ! Wenn Du also eine Klassenkameraden verprügelt hast brauchst Du nur lautstark zu beteuern, daß Du die Prügelei nicht wiederholen wirst. Dem Sinne des Gesetzes nach darfst Du dann eigentlich nicht nach Hause geschickt werden. Im übrigen kannst Du am nächsten Tag wieder erscheinen. Erinnere Deinen Schulleiter daran, daß es keinen Schulausschluß mehr gibt. Betone, daß Du ein Recht auf Schule hast, und drohe mit einer Beschwerde beim Schulamt. Die Schultür wird sich für Dich öffnen.

Wenn Du aber mit der Maßgabe nach Hause geschickt wurdest, "vorrerst nicht wiederzukommen", und wenn Du Lust hast, ein paar Tage Ferien zu machen, dann bleib solange weg, bis Du schriftlich aufgefordert wirst, den Schulbesuch wiederaufzunehmen. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, wie lange ein Eilentscheidungsausschluß dauern darf oder soll. Wie schön für Dich! Du stehst auf jeden Fall auf der Seite des Gewinners. Mach's wie Du's willst. Du kommst sofort wieder. Oder Du bleibst und genießt Zwischenferien.

Nun, meine lieben Freunde, damit haben wir die wichtigsten Punkte abgehandelt. Ich komme zum Schluß auf das zurück, was wirklich mit gewissen Nachteilen für Euch verbunden ist, nämlich das Recht der Schule, Nachsitzen anzuordnen und Gegenstände wegzunehmen. Diese beiden Maßnahmen haben unsere Landtagsabgeordneten in völliger Verkennung dessen, was in Schulen läuft, gar nicht als Ordnungsmaßnahmen deklariert. Was empfindet, so frage ich Euch, ein Schüler wohl eher als Strafe: Nachsitzen oder einen Blauen Brief? "Es kommt auf die Eltern an", sagt Ihr.

Gewiß, da habt Ihr wiederum recht. Aber Eltern kann man sich genau wie Lehrer zurechterziehen. Wenn Ihr diese Kunst beherrscht, verlieren die eben genannten Maßnahmen auch ihre Bedeutung.

Beim Nachsitzen müssen die Eltern vorher informiert werden. Na bitte, Mutter nimmt an jenen Tagen, die fürs Nachsitzen in Frage kommen, in der Zeit von 12.30-13.00 Uhr den Hörer nicht ab. Schon ist das Nachsitzen für Dich gestorben. Oder aber Du schiebst gemeinsam mit Deinen Eltern wichtige Termine vor, Zahnarzt, wichtiger Einkauf, Babysitten oder sonstwas.

Und noch ein Trost: wenn's gar nicht anders geht, dann bleibst Du halt die Stunde in der Schule. Du weist doch, daß der Lehrer auch nachsitzen muß. Denn Nachsitzen ohne Aufsicht ist schlicht und einfach verboten. Wenn Du Dir diesen Gedanken auf der Zunge zergehn läßt, dann bekommst Du vielleicht noch Geschmack am Nachsitzen. Mag sein, daß es Dir dann in den Sinn kommt, auf diese oder jene Nachholstunde zu bestehen.

Und nun zur Wegnahme von Gegenständen. Hier ist guter Rat teuer. Denn die Lehrer haben tatsächlich das Recht, Dir Deinen Ninja-Stern oder die Packung Zigaretten wegzunehmen. So hart und autoritär geht es in deutschen Schulen zu! Ich muß Euch also raten, gefährliche Gegenstände und bestimmte Arten von Genußmitteln in den Hosentaschen zu lassen. Es ist nicht anzunehmen, daß Lehrer Euch mit Gewalt in die Taschen greifen.

Mädchen wie Jungen können Lehrer lächerlich machen, wenn sie darauf hinweisen, daß sie sehr empfindlich reagieren, wenn man sie anfaßt. Und wenn Du wirklich einmal eine Sache losgeworden bist, dann sollen Deine Eltern am nächsten Morgen in der Schule anrufen und auf Herausgabe pochen. Die Schule hat kein Recht, Gegenstände monatelang zu verwahren.

Damit ist mein kleines Referat beendet. Ihr seht, es ist ein Klacks, ohne disziplinarische Belästigungen durch die Schuljahre zu kommen. Clevere Pädagogen, von denen es immerhin einige gibt, haben längst gemerkt, daß sie sich mit dem amtlich vorgeschriebenen Diszi-Management nur Nachteile einhandeln. Wer will schon wegen einer Ordnungsmaßnahme an einer Konferenz teilnehmen, und wer will schon Überstunden in Form von Nachsitzaufsicht schieben?

Da gucken sie lieber weg, und es geschieht gar nichts. An Euch liegt es nun, den weniger intelligenten Pädagogen, von denen es, wie Ihr wißt, immer noch sehr viele gibt, ein wenig Nachhilfe in Sachen Schulrecht zu erteilen, damit auch sie endlich kapieren, daß es nur von Vorteil ist, bei Verstößen gegen die Schulordnung Augen und Ohren zu verschließen!

Jochen Korte, "Faustrecht auf dem Schulhof", ISBN 3-407-62164-7

Mit der freundlichen Genehmigung des Beltz Verlages

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